Wie lange wird BAföG gezahlt?

Im Gesetz ist genau geregelt, wie lange Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Akademien oder Höheren Fachschulen BAföG erhalten können. Studierende können ab dem fünften Semester nur BAföG erhalten, wenn sie einen Leistungsnachweis vorlegen.

Grundlage für die Förderungsdauer ist § 15 BAföG. Danach werden Schülerinnen und Schüler grundsätzlich gefördert, solange sie die Ausbildungsstätte besuchen. BAföG gibt es grundsätzlich auch in den Ferien und auch, wenn eine Klasse wiederholt werden muss.

Der Besuch eines Abendgymnasiums wird gefördert, sobald die Verpflichtung zur Ausübung der Berufstätigkeit nicht mehr besteht, in der Regel während der letzten drei Schulhalbjahre.

Auszubildende an Akademien und Höheren Fachschulen werden für die Dauer der nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit gefördert.

Auszubildende an Hochschulen werden grundsätzlich bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer gefördert. Diese richtet sich nach der gewählten Fachrichtung und ergibt sich aus der jeweiligen Regelstudienzeit, die in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegt ist, oder einer vergleichbaren Festsetzung.

Leistungsnachweis ab dem 5. Semester erforderlich

Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen müssen per Leistungsnachweis ihre Studienfortschritte belegen, so sieht es § 48 BAföG vor. Um weiter gefördert zu werden, genügen den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechende Studienfortschritte.

Der Nachweis erfolgt durch

  • ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung während des vierten Fachsemesters,
  • eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte über das Erbringen der bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistung,
  • einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von ECTS-Leistungspunkten, die die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschreiten darf.

Sonderfall Zwischenprüfung

Schreiben die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vor, müssen auch diese Zeugnisse dem Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt werden.

Informationen zur Hilfe zum Studienabschluss finden Sie hier.